Allgemeine Vertragsbedingungen zum Transportauftrag der DSV Deutschland Gruppe 09/2024 1. Geltungsbereich 1.1. Die folgenden Bedingungen gelten für alle Aufträge der DSV Road GmbH, der DSV Solutions GmbH, der DSV Air & Sea Ger- many GmbH, der DSV Air & Sea Deutschland GmbH und der DSV Stuttgart GmbH & Co. KG (nachfolgend „DSV“) über nationale und internationale Transporte im Straßengüterverkehr. 1.2. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftrag- nehmers (nachfolgend „AN“) finden keine Anwendung. Im Übri- gen gelten für nationale Transporte die §§ 407 ff. des Handelsge- setzbuches (HGB) und für grenzüberschreitende Beförderungen die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungs- vertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR). 2. Vertragsbestandteile 2.1. Vertragsbestandteile sind (i) der Transportauftrag, (ii) die Preis- vereinbarung, (iii) ggfs. getroffene Zusatzvereinbarungen, (iv) diese Allgemeinen Vertragsbedingungen. 2.2. Bei Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Vertragsbedin- gungen und den übrigen in Ziff. 2.1. genannten Vertragsbestand- teilen haben die Regelungen der einzelnen Vertragsbestandteile in der vorgenannten Reihenfolge Vorrang. 3. Leistungsbeschreibung 3.1. Gegenstand des Transportauftrages ist die entgeltliche Beförde- rung von Gütern im Straßenverkehr. Der AN verpflichtet sich, die im Transportauftrag bezeichneten Güter als Frachtführer zu über- nehmen, zu befördern und fristgemäß ohne Verlust oder Beschä- digung dem Empfänger am vereinbarten Bestimmungsort abzu- liefern. 3.2. DSV ist berechtigt, den erteilten Transportauftrag ohne An- gabe von Gründen bis zu 24 Stunden vor dem vereinbarten Ladezeitpunkt abzusagen. In diesem Fall besteht für den AN kein Anspruch auf Vergütung, Schadensersatz oder Erstat- tung von Aufwendungen gemäß § 415 HGB. Die Absage des Transportauftrags durch DSV erfolgt schriftlich, per E-Mail oder über andere vertraglich vereinbarte Kommunikationswege. 3.3. Der AN dokumentiert die Übernahme und die Zustellung der Gü- ter handschriftlich auf den dafür vorgesehenen Frachtpapieren oder mittels der zur Verfügung stehenden elektronischen Sys- teme vollständig und ordnungsgemäß, insbesondere unter An- gabe von Datum, Uhrzeit, Name in Druckbuchstaben sowie eigen- händiger Unterschrift. 3.4. Der AN überprüft die Packstücke bei Übernahme sowie an jeder weiteren Schnittstelle auf Identität, Vollzähligkeit und auf äußerli- che Unversehrtheit. Die Kontrollpflicht erstreckt sich auch auf die Unversehrtheit von Plomben und Verschlüssen. Eventuelle Unre- gelmäßigkeiten dokumentiert der AN schriftlich und meldet diese unverzüglich unter Benennung des konkret betroffenen Packstü- ckes sowie Angabe von Ort, Datum und Uhrzeit der Feststellung unmittelbar an DSV. Unter Schnittstelle ist in diesem Zusammen- hang der Übergang der Güter von einer Rechtsperson auf eine andere sowie die Ablieferung der Güter am Ende jeder Beförde- rungsstrecke zu verstehen. 3.5. Bei Übernahme verplombter Ladeeinheiten beschränkt sich die Kontrollpflicht des AN auf die Überprüfung der äußerlichen Unver- sehrtheit der Ladeeinheit und der Verplombung. Bei Übernahme von Leercontainern beschränkt sich die Kontrollpflicht des AN auf die Überprüfung der äußerlichen und inneren Unversehrtheit. 3.6. Jede Unregelmäßigkeit an Packstücken, Verschlüssen / Plomben und Dokumenten hat sich der AN von demjenigen, von dem er die betroffenen Packstücke übernommen hat und demjenigen, an den er sie übergibt, schriftlich unter Darlegung von Einzelheiten bestätigen zu lassen. 3.7. Soweit nicht anders im jeweiligen Transportauftrag vereinbart, ist der AN abweichend von § 412 HGB zur Be- und Entladung der Güter verpflichtet. Ihm obliegen des Weiteren die beförderungs- und betriebssichere Verladung sowie die Bewachung der Güter während seiner Obhut. 3.8. Der AN informiert DSV unverzüglich über Beförderungs- und Ab- lieferungshindernisse, drohende oder schon eingetretene Ver- spätungen, Abweichungen gegenüber dem ursprünglich erteilten Auftrag sowie über alle sonstigen Störungen und Beeinträchtigun- gen, auch wenn diese Folge höherer Gewalt oder anderer unab- wendbarer Ereignisse sind. In jedem der genannten Fälle ist eine Weisung von DSV einzuholen. Bei Brand, Diebstahl oder anderen Straftaten, die Einfluss auf die Erledigung des Transportauftrages haben können sowie bei Unfällen, soweit es sich nicht lediglich Allgemeine Vertragsbedingungen zum Transportauftrag der DSV Deutschland Gruppe Stand: 09/2024 3.9. 3.10. 3.11. 3.12. 3.13. 3.14. 3.15. um Bagatellunfälle handelt, ist außerdem die örtliche Polizei ein- zuschalten. Hinsichtlich der Ladezeiten gelten die Regelungen des Einzelauf- trags. Ladehilfsmittel wie z. B. Europaletten und Gitterboxen sind sowohl an der Ladestelle als auch an der Entladestelle in gleicher Art, Güte und Anzahl Zug-um-Zug durch den AN zu tauschen. Die ge- tauschten Ladehilfsmittel müssen mindestens der Klasse C gem. UIC-Norm 435-2/-4 entsprechen. Die Kosten für den Ladehilfsmit- teltausch sind im Frachtpreis enthalten. Ist der Ladehilfsmittel- tausch beim Empfänger nicht möglich, muss dies vom Empfänger schriftlich bestätigt werden. Der AN ist berechtigt, den Ladehilfs- mitteltausch innerhalb von 10 Tagen ab Entladung nachzuholen. Der Ladehilfsmitteltausch ist vom AN schriftlich nachzuweisen und dieser Nachweis ist zusammen mit den Frachtdokumenten im Original an DSV zu übersenden. Der AN ist berechtigt, nachzu- weisen, dass der Ladehilfsmitteltausch an der Lade- oder Entla- destelle verweigert wurde. Nicht getauschte Ladehilfsmittel dürfen von DSV nach fruchtlosem Ablauf vorgenannter Nachholfrist dem AN zum aktuellen, marktgerechten Wiederbeschaffungspreis be- rechnet werden; eine Aufrechnung gegen offene Frachtforderun- gen ist zulässig. Bei Vereinbarung eines Ladehilfsmittelkontos er- folgt die Abrechnung quartalsmäßig im Wege des Saldenaner- kenntnisses. Dem AN bleibt jeweils der Nachweis eines geringe- ren Wiederbeschaffungsaufwandes vorbehalten. DSV ist berech- tigt, nach Abschluss der Beladung stichprobenartige Kontrollen der Ladung vorzunehmen. Solange der AN Güter im Auftrag von DSV befördert, ist es ihm untersagt, Lademittelhändler anzufah- ren. Der AN ist verpflichtet, für alle Warensendungen, die er im Auftrag von DSV aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in ein Drittland transportiert, das Ausfuhrverfahren ordnungsgemäß abzuwickeln. Dies erfolgt unter Beachtung der jeweils geltenden Fassung des Unionszollkodex, der Unionszollkodex-Durchführungsverord- nung, des Außenwirtschaftsgesetzes, der Außenwirtschaftsver- ordnung sowie der Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren AT- LAS-Ausfuhr. Davon erfasst ist insbesondere die Einhaltung des zweistufigen Ausfuhrverfahrens mit der Gestellung der Waren bei der Ausgangs- und (soweit erforderlich) Ausfuhrzollstelle, um für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Ausfuhrvorgänge und Er- ledigung der Ausfuhrbegleitdokumente zu sorgen. Der AN trifft die erforderlichen organisatorischen Anweisungen und Maßnahmen insbesondere in den Bereichen Objektschutz, Geschäftspartner-, Personal- und Informationssicherheit, Verpa- ckung und Transport, um die Sicherheit in der Lieferkette gemäß den Anforderungen entsprechender international anerkannter Ini- tiativen auf Grundlage des WCO SAFE Framework of Standards (insbesondere AEO) zu gewährleisten. Er schützt seine Lieferun- gen und Leistungen an DSV oder an von DSV bezeichnete Dritte vor unbefugten Zugriffen und Manipulationen. Er setzt für solche Lieferungen und Leistungen ausschließlich zuverlässiges Perso- nal ein und verpflichtet etwaige Subunternehmer, ebenfalls ent- sprechende Maßnahmen zu treffen. Der AN wird DSV unverzüg- lich und unaufgefordert eine „Sicherheitserklärung für zugelas- sene Wirtschaftsbeteiligte AEO“ (abrufbar unter www.dsv.com/de-de) im Original vorlegen, soweit der AN nicht nach AEO-S oder AEO-F zertifiziert ist. Diese Pflicht besteht nicht, sofern DSV bereits eine gültige Sicherheitserklärung des AN vor- liegt. Soweit sichere Luftfracht transportiert wird, gilt, dass dem AN die einschlägigen Vorschriften (LuftSiG, Verordnung (EG) Nr. 300/2008 vom 11.03.2008, Verordnung (EU) Nr. 185/2010 vom 04.03.2010, Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1998 sowie entsprechende Korrekturen und Zusatzverordnungen) im Um- gang mit sicherer Luftfracht bekannt sind und der AN sich ver- pflichtet, die genannten Vorschriften einzuhalten. Auf Anforderung hat der AN DSV diesbezüglich relevante Dokumentationen und Nachweise zu übermitteln. DSV ist jederzeit berechtigt, die vorstehenden Verpflichtungen gem. Ziff. 3.12. und 3.13. zu auditieren. Erbringt der AN die vereinbarten Leistungen nicht selbst, sondern durch einen Dritten, ist dies vorab durch den AN gegenüber DSV anzuzeigen. DSV ist berechtigt, den Einsatz des Dritten abzu- lehnen. Der AN hat sicherzustellen, dass dieser Dritte sowie alle weiteren Erfüllungsgehilfen den gesetzlichen Anforderungen und diesen allgemeinen Vertragsbedingungen nachkommen. Sollte DSV aus der Verletzung der vorgenannten Pflichten ein Schaden entstehen, ist der AN zu dessen Ersatz verpflichtet. Soweit der AN den vereinbarten Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt, ist DSV berechtigt, selbst Dritte mit der Erfüllung zu beauftragen. Seite 1 von 3
Download PDF file
Cookie policy